Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Deutschen Naturstein - Industrie
1. Geltung
Sämtlichen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von Naturstein-Material liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs.1 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.
2. Lieferung und Abnahme
2.1 Für die richtige Auswahl der Natursteinsorte ist allein der Käufer verantwortlich.
2.2 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle.
2.3 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen
die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist.
2.4 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anführweg voraus. Das Abladen muß unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
2.5 Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des HGB, gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnender) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
2.6 Bei unbegründet verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
3. Gefahrübergang
3.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an den von diesem angegebenen Ort versandt, geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
3.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3.3 Bei Abholung der Ware im Werk geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werk verläßt.
3.4 Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
4. Gewährleistung
4.1 Der Käufer hat Abweichungen des gelieferten vom bestellten Material hinsichtlich
Art, Beschaffenheit und Menge (Mängel) unverzüglich zu rügen, sofern sie offensichtlich sind. Bei nicht offensichtlichen Mängeln hat die Mängelanzeige innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 438 Abs. l Nr. 2 und 3 BGB zu erfolgen, sofern der Käufer kein Unternehmer ist. Unternehmer haben einen nicht offensichtlichen Mangel unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen.
4.2 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
4.3 Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreien Naturstein-Materials verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl, hat der Käufer unter Ausschluß aller anderen Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes. Für Ersatzlieferungen haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
5. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
6. Sicherungsrechte
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung unser Eigentum.
6.2 Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn,
er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein.
Der Wert unserer Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir daher die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen um 20% übersteigt.
6.3 Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, daß der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
6.4 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.2 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.
6.5 Für den Fall, daß der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 6.2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen.
Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.6 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
6.7 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns
alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
6.8 Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungsumstellung oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können wir unsere Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
7.2 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer an gemessenen Frist nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, im übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
7.3 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Bei Unternehmern betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
7.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
7.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist aus geschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.6 Reichen die Zahlungen des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung unser Geschäftssitz.
8.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Geschafts- oder Wohnsitz des Käufers.
9. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand: 01/2002